Schulordnung

1.
  Die Anmeldung zum Musikunterricht erfolgt schriftlich. Sie wird bei minderjährigen Teilnehmern von den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Der Aufnahmetermin richtet sich nach den freien Plätzen. Die Anmeldung ist innerhalb der ersten 4 Wochen im Büro der Musikschule abzugeben.
   
2.
  Für den Elementarunterricht gelten die ersten 3 Monate als Probezeit, bei Instrumentalschülern ist die Probezeit von 6 Monaten pro Fach nur einmalig möglich. Die Probezeit ist gebührenpflichtig.
   
3.
  Das Schuljahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet mit dem 30. September. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen in Hessen gilt auch für die Musikschulen.
   
4.
  Das Schulgeld ist eine Jahresgebühr. Es kann in 12 Monatsraten oder jährlich entrichtet werden. Zahlung per Einzugsermächtigung wird verwaltungstechnisch bevorzugt. Bankspesen bei Widerruf und Rückbuchungen tragen die Erziehungsberechtigten.
   
5.
  Die Richtlinien für die Unterrichtsgebühr werden vom Träger der Musikschule festgelegt.
   
6.
  Freistellen und Teilfreistellen können auf Antrag gewährt werden, wenn ein Bedürftigkeitsnachweis erbracht wird.
   
7.
  Bei Erkrankung oder unvermeidlicher Verhinderung einer Lehrkraft werden die Unterrichtsstunden ab der dritten ausgefallenen Stunde am Schuljahresende auf Antrag erstattet, falls der Unterricht nicht nachgeholt werden konnte.
   
8.
  Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt erfolgt keine Gutschrift der Gebühren.
   
9.
  Schulgeldfreie Beurlaubung bis zu 3 Monaten kann bei Vorlage entsprechender Unterlagen schriftlich beantragt werden.
   
10.
  Die Schüler sind zu regelmäßigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Verhinderungen entbinden nicht von der Zahlung und sind der Lehrkraft oder im Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen.
   
11.
  Der Ausschluß eines Schülers wird vorgenommen bei:
- unregelmäßigem Besuch des Unterrichts
- ungehörigem Benehmen
- mangelhaften Leistungen
- Nichtzahlung des Schulgeldes
   
12.
  Vereinbarungen mit Lehrkräften, die den Unterrichtsvertrag betreffen, haben keine Rechtskraft.
   
13.
  Die Kündigung ist halbjährlich – zum 31. März oder zum 30. September - möglich. Sie muß 3 Monate vorher bei der Musikschule schriftlich eingegangen sein. Bei Umzug oder längerer Krankheit ist unter Vorlage eines Attestes / Bescheinigung eine vierwöchige Kündigungsfrist auch innerhalb eines Schuljahres möglich.
In der Probezeit ist die Kündigung zum Monatsende rechtswirksam.
   
  Ausnahme: Der Instrumentenzug läuft nach einem Jahr automatisch aus. Die musikalische Früherziehung endet vor den Sommerferien, in der Regel läuft der Kurs zwei Jahre und bedarf keiner schriftlichen Kündigung.
   
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