1. |
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Die Anmeldung zum Musikunterricht
erfolgt schriftlich. Sie wird bei minderjährigen Teilnehmern
von den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Der Aufnahmetermin
richtet sich nach den freien Plätzen. Die Anmeldung ist innerhalb
der ersten 4 Wochen im Büro der Musikschule abzugeben. |
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2. |
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Für den Elementarunterricht gelten die ersten
3 Monate als Probezeit, bei Instrumentalschülern ist die Probezeit
von 6 Monaten pro Fach nur einmalig möglich. Die Probezeit
ist gebührenpflichtig. |
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3. |
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Das Schuljahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet
mit dem 30. September. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen
Schulen in Hessen gilt auch für die Musikschulen. |
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4. |
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Das Schulgeld ist eine Jahresgebühr. Es kann
in 12 Monatsraten oder jährlich entrichtet werden. Zahlung
per Einzugsermächtigung wird verwaltungstechnisch bevorzugt.
Bankspesen bei Widerruf und Rückbuchungen tragen die Erziehungsberechtigten. |
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5. |
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Die Richtlinien für die Unterrichtsgebühr
werden vom Träger der Musikschule festgelegt. |
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6. |
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Freistellen und Teilfreistellen können auf
Antrag gewährt werden, wenn ein Bedürftigkeitsnachweis
erbracht wird. |
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7. |
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Bei Erkrankung oder unvermeidlicher Verhinderung
einer Lehrkraft werden die Unterrichtsstunden ab der dritten ausgefallenen
Stunde am Schuljahresende auf Antrag erstattet, falls der Unterricht
nicht nachgeholt werden konnte. |
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8. |
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Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt
erfolgt keine Gutschrift der Gebühren. |
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9. |
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Schulgeldfreie Beurlaubung bis zu 3 Monaten kann
bei Vorlage entsprechender Unterlagen schriftlich beantragt werden. |
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10. |
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Die Schüler sind zu regelmäßigem
Unterrichtsbesuch verpflichtet. Verhinderungen entbinden nicht von
der Zahlung und sind der Lehrkraft oder im Sekretariat rechtzeitig
mitzuteilen. |
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11. |
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Der Ausschluß eines Schülers wird vorgenommen
bei:
- unregelmäßigem Besuch des Unterrichts
- ungehörigem Benehmen
- mangelhaften Leistungen
- Nichtzahlung des Schulgeldes |
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12. |
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Vereinbarungen mit Lehrkräften, die den Unterrichtsvertrag
betreffen, haben keine Rechtskraft. |
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13. |
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Die Kündigung ist halbjährlich
– zum 31. März oder zum 30. September - möglich.
Sie muß 3 Monate vorher bei der Musikschule schriftlich eingegangen
sein. Bei Umzug oder längerer Krankheit ist unter Vorlage eines
Attestes / Bescheinigung eine vierwöchige Kündigungsfrist
auch innerhalb eines Schuljahres möglich.
In der Probezeit ist die Kündigung zum Monatsende rechtswirksam. |
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Ausnahme: Der Instrumentenzug
läuft nach einem Jahr automatisch aus. Die musikalische Früherziehung
endet vor den Sommerferien, in der Regel läuft der Kurs zwei
Jahre und bedarf keiner schriftlichen Kündigung. |
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Aufruf
als PDF-Datei |